Künstlersozialkasse (KSK)
Die KSK stuft z. B. die Tätigkeit des freien Lektorats als versicherungspflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein, wenn die ausgeübte Tätigkeit als überwiegend publizistisch angesehen wird. Das trifft auf das Indexing nicht unbedingt zu. Am besten ist es, sich direkt mit der KSK in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt zu klären.
Für eine Anerkennung als publizistische Tätigkeit spricht, dass freie Indexerinnen und Indexer die von ihnen erstellten Register bei der VG Wort (siehe unten) anmelden können.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit regelmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
Link: Künstlersozialkasse (KSK)
VG Wort
Auszug aus den Teilnahmemöglichkeiten der VG Wort:
„Autoren, Rechteinhaber verstorbener Autoren und Verlage können [..] an den Ausschüttungen der VG WORT teilnehmen, wenn sie einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben. Der Abschluss des Vertrags mit der VG WORT und die Teilnahme an den Ausschüttungen sind kostenlos.“
Auch ein Index wird geschrieben, und daher können freie IndexerInnen als AutorInnen des Index ebenfalls an den Ausschüttungen der VG Wort teilnehmen.
Sowohl der Abschluss des Wahrnehmungsvertrags als auch die Titelmeldungen können über das Portal T.itel O.nline M.elden (T.O.M.) vorgenommen werden.
Zur Titelmeldung muss ein Nachweis dafür erbracht werden, dass man den gesamten Index oder einen Teil davon erstellt hat. Der Nachweis ist problemlos, wenn man als IndexerIn im Impressum des jeweiligen Buches genannt wird. Daher wichtig: Den Verlag bitten, in das Impressum aufgenommen zu werden. Falls das nicht geht (es kann durchaus nachvollziehbare Gründe dafür geben), sollte man sich eine Bescheinigung über die erbrachte Leistung ausstellen lassen und bei der VG Wort einreichen.
Anzugeben ist der Umfang des Registers (oder Teilregisters) in Normseiten (à 1500 Anschläge). Die Ausschüttung beträgt 50 % dessen, was der Autor eines gleichlangen Textes innerhalb desselben Werkes erhielte.